Allgemeine Verkaufsbedingungen

1. Geltung

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenanlieferungen und sonstigen Leistungen der Firma Wiemer Sicht- und Sonnenschutzsysteme (im nachfolgenden Verkäufer). Für künftige Geschäftsbeziehungen gelten sie im kaufmännischen Verkehr auch ohne nochmalige gesonderte Vereinbarung. Entgegenstehenden Vertragsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.

 

2. Angebote

Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Die in Angeboten, Bestätigungen, Prospekten und ähnlichen Unterlagen gemachten Angaben technischer Art sind, soweit nicht ausdrücklich gesondert und schriftlich vereinbart, lediglich annähernd; bestimmte Produkteigenschaften werden damit nicht zugesichert. Zumutbare Konstruktionsänderungen aufgrund technischer Fortentwicklung bleiben vorbehalten.

 

3. Preise/ Frachtkosten

3.1

Vereinbarte Preise verstehen sich ab Werk oder Lager des Verkäufers und umfassen nicht die Kosten für Fracht und
Verpackung. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.

3.2

Preise für Leistungen, die später als 4 Monate nach Vertragsabschluß erbracht werden sollen, können vom Verkäufer der geänderten Kostensituation angepasst werden, die beispielsweise auf Preisänderungen für Grundstoffe oder auf Lohnerhöhungen beruhen. Dasselbe gilt, wenn die Leistungen aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, erst nach Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsabschluss erfolgt.

3.3

Bei Dauerschuldverhältnissen ist der Verkaufspreis der jeweils am Liefertag gültige Listenpreis, sofern nicht ausdrücklich gesondert und schriftlich andere Vereinbarungen getroffen werden.

3.4

Durch die Erstattung anteiliger Werkzeugkosten erwirbt der Käufer kein Anrecht auf das Werkzeug, dieses verbleibt im Eigentum des Verkäufers.

 

4. Lieferung und Versand

4.1 

Vom Verkäufer angegebene Lieferfristen oder Lieferdaten gelten als ungefähr, es sei denn, sie sind ausdrücklich gesondert und schriftlich als verbindlich vereinbart.

4.2

Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers.

4.3

Falls der Käufer keine besondere Versandart wünscht, wählt der Verkäufer den ihm am günstigsten erscheinenden Weg, jedoch ohne Gewähr für die billigste und schnellste Beförderungsweise. Verzögert sich der Versand auf Veranlassung des Käufers, so kann der Verkäufer ein Lagergeld in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages pro angefangenen Monat berechnen.

4.4

Auf ausdrücklichen und schriftlichen Wunsch des Käufers kann jede Sendung auf dessen Kosten in üblicher Weise durch den Verkäufer gegen Transportgefahr versichert werden.

 

5. Zahlungsbedingungen

5.1

Rechnungen sind nach Eingang fällig.

5.2 

Bei Erstlieferung und dann, wenn in den Vermögensverhältnissen des Käufers nach Vertragsabschluß eine wesentliche Verschlechterung eintritt, die die Bezahlung gefährdet, ist der Verkäufer berechtigt, nur gegen Nachnahme oder Vorkasse zu liefern.

5.3

Ausgeschlossen sind die völlige oder teilweise Zurückhaltung von Rechnungsbeträgen wegen Gegenansprüchen, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, sowie das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht nach §36 HGB. Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

5.4

Bei Zahlungen nach dem 10. Tag ab Rechnungsdatum kann der Verkäufer  Fälligkeitszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnen, soweit der Käufer unter § 24 Satz 1 AGB-Gesetz fällt.

5.5

Soweit Wechsel angenommen werden, erfolgt die Annahme stets erfüllungshalber, sämtliche Wechselkosten trägt der Käufer.

5.6

Außendienst-Mitarbeiter oder Vertreter des Verkäufers sind nur mit schriftlicher Vollmacht zum Inkasso berechtigt.

 

6. Eigentumsvorbehalt

6.1

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Erfüllung aller im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Ansprüche Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer Kaufmann, so geht das Eigentumsrecht erst mit der Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bereits entstandenen fälligen Forderungen über. Der Käufer ist zu Sicherungsübereignungen oder Verpfändungen der Vorbehaltsware nicht berechtigt.

6.2

Forderungen an Dritte, die aus der Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware oder aus der Weiterveräußerung von verarbeiteter oder unverarbeiteter Vorbehaltsware entstehen, tritt der Käufer schon jetzt mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab; dieser nimmt die Abtretung an. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen.

6.3

Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes zur Einziehung der gem. Ziffer 6.2 abgetretenen Forderungen. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, macht der Verkäufer von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch.

6.4

Von bevorstehenden und erfolgten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der zum Widerspruch notwendigen  Unterlagen zu unterrichten.

6.5

Soweit der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, ist der Verkäufer zur Freigabe verpflichtet.

 

7. Gewährleistung

7.1

Der Verkäufer leistet Gewähr auf die Dauer von 12 Monaten ab Inbetriebnahme, höchstens jedoch auf die Dauer von 24 Monaten ab Herstellungsdatum.

7.2

Eine Gewährleistung setzt voraus, dass die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten eingehalten werden und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • sachgemäßer Einbau und Installation durch einen Fachmann
  • sachgemäße Bedienung und Beanspruchung
  • Unterlassen eigener Reparaturversuche

7.3

Liegt ein Gewährleistungsmangel vor, erfolgt zunächst Ersatzlieferung. Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Wandelung) und Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) kann der Käufer nur verlangen, wenn die Ersatzlieferung unmöglich oder aus einem anderen Grund fehlgeschlagen ist.

 

8. Haftung

Schadenersatzansprüche kann der Käufer unabhängig von der Art der Anspruchsgrundlage nur geltend machen, wenn sie auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Verkäufers beruhen, soweit nicht aus anderen Gründen zwingend gehaftet wird.

 

9. Haftung/ salvatorische Klausel

9.1

Vereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich abgefasst werden. Auch Änderungen schriftlicher Vereinbarungen bedürfen der Schriftform ebenso wie die Aufhebung der vereinbarten Schirftformklausel.

9.2

Sollte eine Bedingung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die übrigen Bedingungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bedingung tritt dann eine Bedingung, die der unwirksamen Bedingung in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis entspricht.

 

10. Gerichtsstand/ anwendbares Recht

10.1

Für Handelsgeschäfte mit Kaufleuten und für Verträge mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Gerichtsstand Stadt Zeitz. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen und Ansprüche im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens.

10.2

Es gilt ausschließlich deutsches Recht.